Als Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungen legt der Arbeitgeber in MAQSIMA TMS notwendige Maßnahmen (nach § 4 ArbSchG) fest, um Gefährdungen zu vermeiden oder hinreichend zu begrenzen.
Rangfolge zur Prüfung von Maßnahmen auf Realisierbarkeit (nach TRBS 1111)
- Vermeidung der Gefährdung
- Verbleibende Gefährdung möglichst gering halten
- Schutz vor Gefährdung durch Einsatz technischer Maßnahmen
- Personen aus dem Gefahrenbereich fernhalten
- Schulen und Unterweisen
- Schutz vor Gefährdungen durch Einsatz persönlicher Schutzausrüstung
Hinweis:
Dabei sind die Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen.
Technische Schutzmaßnahmen:
- Einsatz gefährdungsarmer Technik bzw. ungefährlicher Stoffe
- Änderung der Technologie
- Automatisierung
- Einsatz technischer Hilfsmittel
- Einbau technischer Schutzeinrichtungen
- Einsatz ungefährlicher Stoffe
Organisatorische Schutzmaßnahmen:
- Arbeitsschutzmanagement, das z.B. einschließen sollte:
- Verantwortlichkeiten
- Prüfung von Arbeitsmitteln
- Bereitstellung und Kontrolle von Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstungen
- Unterweisungen
- Änderung des Arbeitsablaufes, des Arbeitsinhaltes und der Aufgabenverteilung
- Arbeitszeitgestaltung
Personenbezogene Schutzmaßnahmen:
- Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
- hinweisende Sicherheitstechnik, z.B. Schilder, Warnsignale, Anweisungen
- Beschäftigte qualifizieren und unterweisen
Sonstige Schutzmaßnahmen:
- Weitere Schutzmaßnahmen, die nicht durch die anderen drei Klassifizierungen abgedeckt wurden
Bearbeitung von Schutzmaßnahmen:
In der Stammdatenverwaltung "Schutzmaßnahmen", können vorhandene Schutzmaßnahmen geändert, kopiert, gelöscht oder gesucht werden.